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"Umsonst ist nicht einmal der Tod - er kostet das Leben" sagt eine vermeintliche Volksweisheit und die kann jedem, der jemals mit der Finanzierung in einem Sterbefall zu tun hatte, bestenfalls ein müdes Lächeln entlocken. Die Kosten in einem Todesfall können nämlich ganz beträchtlich sein und insofern tut man gut daran, ein Auge darauf zu haben, wie sich die Kosten zusammensetzen und wer eigentliche welche Kosten zu tragen hat . . . Grundsätzlich sind die Angehörigen eines Verstorbenen gesetzlich verpflichtet, die Kosten einer Bestattung zu tragen.
"Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers."
Für Menschen, die bereits vor dem Ableben Ihr Leben nicht aus eigener Kraft finanzieren konnten und staatliche Unterstützung in Anspruch nahmen, werden auch die Kosten einer sogenannten Sozialbestattung übernommen. Ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten ist allerdings auch ohne diese Vooraussetzung möglich. Diese Bestattungsart ist vergleichsweise kostengünstig und in der Regel auf das absolut Notwendigste reduziert; Große Auswahl bezügl. eines Sarges bzw. eines Grabmals, wenn überhaupt, dürfte es folglich nur in Ausnahmefällen geben. Unabhängig davon gilt, dass gewünschte und beauftragte Extras grundsätzlich vom Auftraggeber zu bezahlen sind, sofern das nicht vorab mit dem Sozialamt abgestimmt und von dort ausdrücklich die Kostenübernahme zugesichert wurde.
Für Menschen, die bereits vor dem Ableben Ihr Leben nicht aus eigener Kraft finanzieren konnten und staatliche Unterstützung in Anspruch nahmen, werden auch die Kosten einer sogenannten Sozialbestattung übernommen. Ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten ist allerdings auch ohne diese Vooraussetzung möglich. Diese Bestattungsart ist vergleichsweise kostengünstig und in der Regel auf das absolut Notwendigste reduziert; Große Auswahl bezügl. eines Sarges bzw. eines Grabmals, wenn überhaupt, dürfte es folglich nur in Ausnahmefällen geben. Unabhängig davon gilt, dass gewünschte und beauftragte Extras grundsätzlich vom Auftraggeber zu bezahlen sind, sofern das nicht vorab mit dem Sozialamt abgestimmt und von dort ausdrücklich die Kostenübernahme zugesichert wurde.
Gibt es bei einem Todesfall keine Angehörigen oder sind diese nicht erreichbar, kann das Ordnungsamt die Bestattung veranlassen und die Kosten würden (zunächst) vom Staat getragen. Diese Ausnahme ist ausschließlich bei triftigen Gründen zugelassen und möglich.
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